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Di 29. Dezember 2020
Richtig fair: Neuregelung der Maklerprovision

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Am 23. Dezember 2020 ist die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft getreten. Wir arbeiten bereits seit mehreren Jahren nach den neuen Gesetzesvorgaben.

Was sind die wichtigsten Eckpunkte der Gesetzesreform?

Der Kern des Gesetzes liegt darin, dass die Käufer- und Verkäuferprovision wechselseitig begrenzt sind. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es drei verschiedene Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann. In den meisten Fällen werden sich Verkäufer und Käufer die Provision paritätisch teilen. Die Immobilien Agentur Sarau arbeitet schon lange nach diesem Modell. Als Mittler zwischen Käufer und Verkäufer dient unser Unternehmen beiden Parteien gleichermaßen, so dass die Provisionsteilung für uns nur folgerichtig ist.

Modell 1: Paritätische Teilung

Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Vertrag. Darin wird auch die Höhe der zu zahlenden Provision festgelegt, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Vertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Käufern keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen identisch sein.

Modell 2: Provisionsteilung durch Schuldbeitritt

Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäuferanteil gezahlt wurde.

Modell 3: Innenprovision

Letztlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine zahlt, ohne dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt, was das dritte Modell darstellt. Auch in diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessensvertreter des Verkäufers.

Dem Gesetzgeber geht es bei der Regelung darum, insbesondere Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten, die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen.

Da Käufer und Verkäufer gleichermaßen von den Leistungen der Immobilien Agentur Sarau profitieren, finden wir das Modell der paritätischen Teilung am fairsten. Aus diesem Grund wenden wir dieses Modell bereits seit mehreren Jahren an.

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